Welche Arten von Akkreditivbriefen gibt es?

1. Antragsteller
Die Person, die bei der Bank die Ausstellung eines Akkreditivs beantragt, auch als Akkreditivaussteller bezeichnet;
Verpflichtungen:
①Ausstellen eines Zertifikats gemäß Vertrag
②Zahlen Sie eine anteilige Anzahlung an die Bank
③Zahlen Sie den Rücknahmeauftrag rechtzeitig
Rechte:
①Inspektion, Rücknahmeauftrag
Inspektion, Rückgabe (alles auf Basis eines Akkreditivs)
Notiz:
1. Der Ausstellungsantrag besteht aus zwei Teilen, nämlich dem Ausstellungsantrag der ausstellenden Bank und der Erklärung und Garantie der ausstellenden Bank.
2. Erklärung, dass das Eigentum an der Ware vor Bezahlung des Einlösungsscheins bei der Bank liegt.
③Die ausstellende Bank und ihre Agentenbank sind nur für die Oberfläche des Dokuments verantwortlich. Verantwortung für die Einhaltung
④Die ausstellende Bank ist nicht für Fehler bei der Dokumentenzustellung verantwortlich
⑤Keine Verantwortung für „höhere Gewalt“
⑥Garantierte Zahlung verschiedener Gebühren
⑦Die ausstellende Bank kann jederzeit Einlagen hinzufügen, wenn das Zertifikat verfügbar ist
⑧Die ausstellende Bank hat das Recht, über die Frachtversicherung zu entscheiden und den Versicherungsumfang zu erhöhen. Die Gebühr trägt der Antragsteller.

2. Begünstigter
Bezeichnet die im Akkreditiv genannte Person, die das Recht hat, das Akkreditiv zu verwenden, also den Exporteur oder tatsächlichen Lieferanten;
Verpflichtungen:
①Nach Erhalt des Akkreditivs sollten Sie es rechtzeitig mit dem Vertrag abgleichen. Wenn es nicht den Anforderungen entspricht, sollten Sie die ausstellende Bank bitten, es so schnell wie möglich zu ändern oder die Annahme zu verweigern, oder Sie sollten den Antragsteller bitten, die ausstellende Bank anzuweisen, das Akkreditiv zu ändern.
2. Bei Annahme versenden Sie die Waren und benachrichtigen den Empfänger. Bereiten Sie alle Dokumente vor und legen Sie sie der Verhandlungsbank innerhalb der angegebenen Zeit zur Verhandlung vor.
3. Sie sind für die Richtigkeit der Dokumente verantwortlich. Sollten diese nicht übereinstimmen, sollten Sie die Anweisungen der ausstellenden Bank zur Auftragskorrektur befolgen und die Dokumente dennoch innerhalb der im Akkreditiv angegebenen Frist vorlegen.

3.Ausstellende Bank
Bezieht sich auf die Bank, die den Auftrag des Antragstellers zur Ausstellung eines Akkreditivs entgegennimmt und die Verantwortung für die Zahlungsgarantie übernimmt;
Verpflichtungen:
①Stellen Sie das Zertifikat korrekt und rechtzeitig aus
②Für die erste Zahlung verantwortlich sein
Rechte:
①Erheben Sie Bearbeitungsgebühren und Kautionen
②Ablehnung nicht konformer Dokumente des Begünstigten oder der Verhandlungsbank
3. Wenn der Antragsteller der Ausgabe nach der Zahlung nicht in der Lage ist, den Rücknahmeauftrag zu bezahlen, können die Dokumente und Waren bearbeitet werden.
④Der Warenmangel kann vom Guthaben des Antragstellers für die Ausstellung des Zertifikats abgegolten werden.

4. Avisierung der Bank
Bezieht sich auf die Beauftragung durch die ausstellende Bank. Die Bank, die das Akkreditiv an den Exporteur überweist, bestätigt lediglich die Echtheit des Akkreditivs und übernimmt keine weiteren Verpflichtungen. Es handelt sich um die Bank, bei der sich der Export befindet.
Verpflichtung: Notwendigkeit, die Echtheit des Akkreditivs nachzuweisen
Rechte: Die weiterleitende Bank ist nur für die Überweisung verantwortlich

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5. Verhandlungsbank
Bezieht sich auf eine Bank, die bereit ist, den vom Begünstigten übergebenen Dokumentenwechsel zu kaufen und basierend auf der Zahlungsgarantie der akkreditivausgebenden Bank und der Anfrage des Begünstigten den vom Begünstigten übergebenen Dokumentenwechsel gemäß den Bestimmungen des Akkreditivs vorzustrecken oder zu diskontieren und das Akkreditiv der Bank zur Verfügung zu stellen, von der die vorgeschriebene zahlende Bank Ansprüche geltend macht (auch bekannt als die ankaufende Bank, die Rechnungsbank und die Diskontbank; in der Regel die avisierende Bank; es gibt begrenzte Verhandlungen und freie Verhandlungen).
Verpflichtungen:
①Dokumente streng prüfen
2. Vorschuss- oder Rabattdokumentenwechsel
③ Akkreditiv indossieren
Rechte:
①Verhandelbar oder nicht verhandelbar
②(Fracht-)Dokumente können nach Verhandlung bearbeitet werden
③Nach Verhandlungen geht die ausstellende Bank in Konkurs oder verweigert die Zahlung unter dem Vorwand, die Vorauszahlung vom Begünstigten zurückzufordern

6. Zahlbank
Bezieht sich auf die für die Zahlung des Akkreditivs vorgesehene Bank. In den meisten Fällen ist die zahlende Bank die ausstellende Bank.
Die Bank, die dem Begünstigten die Zahlung für akkreditivkonforme Dokumente leistet (unter Berücksichtigung der eröffnenden Bank oder einer von ihr beauftragten anderen Bank)
Rechte:
①Das Recht zu zahlen oder nicht zu zahlen
2. Nach der Zahlung besteht kein Rückgriffsanspruch gegenüber dem Begünstigten oder Inhaber der Rechnung.

7. Eine bestätigende Bank
Eine von der eröffnenden Bank beauftragte Bank, das Akkreditiv in ihrem eigenen Namen zu garantieren;
Verpflichtungen:
① „Garantierte Zahlung“ hinzufügen
②Unwiderrufliche feste Verpflichtung
③Selbstständige Verantwortung für das Akkreditiv und Zahlung gegen Gutschein
④Nach der Zahlung können Sie nur noch von der ausstellenden Bank einen Anspruch geltend machen
⑤Wenn die ausstellende Bank die Zahlung verweigert oder in Konkurs geht, hat sie keinen Anspruch auf Ansprüche gegenüber dem Begünstigten. Rückgriff auf die Verhandlungsbank

8.Annahme
Bezeichnet die Bank, die den vom Begünstigten eingereichten Wechsel akzeptiert und zugleich die zahlende Bank ist.

9. Rückerstattung
Bezeichnet die Bank (auch Clearingbank genannt), die von der eröffnenden Bank im Akkreditiv damit beauftragt wird, im Auftrag der eröffnenden Bank Vorschüsse an die Verhandlungsbank bzw. Zahlbank zurückzuzahlen.
Rechte:
①Nur bezahlen, ohne Dokumente zu prüfen
②Einfach bezahlen ohne Rückerstattung
③Die ausstellende Bank erstattet, wenn nicht erstattet


Beitragszeit: 07.10.2023