1. Bewerber
Die Person, die bei der Bank die Ausstellung eines Akkreditivs beantragt, auch Akkreditivaussteller genannt;
Pflichten:
①Stellen Sie ein Zertifikat gemäß dem Vertrag aus
②Zahlen Sie eine anteilige Anzahlung an die Bank
③Bezahlen Sie den Rücknahmeauftrag rechtzeitig
Rechte:
①Inspektion, Rücknahmeauftrag
②Inspektion, Rücksendung (alles auf Basis eines Akkreditivs)
Notiz:
①Der Ausstellungsantrag besteht aus zwei Teilen, nämlich dem Ausstellungsantrag der ausstellenden Bank und der Erklärung und Garantie der ausstellenden Bank.
②Erklärung, dass das Eigentum an der Ware vor Zahlung des Rücknahmescheins der Bank gehört.
③Die ausstellende Bank und ihre Agentenbank sind nur für die Oberfläche des Dokuments verantwortlich.Verantwortung für Compliance
④Die ausstellende Bank ist nicht für Fehler bei der Dokumentenzustellung verantwortlich
⑤Keine Haftung für „höhere Gewalt“
⑥Garantiezahlung verschiedener Gebühren
⑦Die ausstellende Bank kann jederzeit Einlagen hinzufügen, wenn das Zertifikat verfügbar ist
⑧Die ausstellende Bank hat das Recht, über die Frachtversicherung zu entscheiden und das Versicherungsniveau zu erhöhen. Die Gebühr trägt der Antragsteller;
2. Begünstigter
Bezieht sich auf die im Akkreditiv genannte Person, die das Recht hat, das Akkreditiv zu nutzen, also den Exporteur oder tatsächlichen Lieferanten;
Pflichten:
①Nach Erhalt des Akkreditivs sollten Sie dieses rechtzeitig mit dem Vertrag prüfen.Wenn es den Anforderungen nicht entspricht, sollten Sie die ausstellende Bank bitten, das Akkreditiv schnellstmöglich zu ändern oder die Annahme zu verweigern, oder den Antragsteller bitten, die ausstellende Bank mit der Änderung des Akkreditivs zu beauftragen.
②Wenn es angenommen wird, versenden Sie die Ware und benachrichtigen Sie den Empfänger., bereiten Sie alle Unterlagen vor und legen Sie diese fristgerecht der verhandelnden Bank zur Verhandlung vor.
③Seien Sie für die Richtigkeit der Dokumente verantwortlich.Bei Unstimmigkeiten sollten Sie den Anweisungen zur Auftragskorrektur der ausstellenden Bank folgen und die Dokumente dennoch innerhalb der im Akkreditiv genannten Frist vorlegen;
3. Ausstellende Bank
Bezeichnet die Bank, die den Auftrag des Antragstellers zur Ausstellung eines Akkreditivs annimmt und die Verantwortung für die Zahlungsgarantie übernimmt;
Pflichten:
①Stellen Sie das Zertifikat korrekt und rechtzeitig aus
②Übernehmen Sie die Verantwortung für die erste Zahlung
Rechte:
①Erheben Sie Bearbeitungsgebühren und Anzahlungen
②Nicht konforme Dokumente des Begünstigten oder der verhandelnden Bank ablehnen
③Wenn der Ausstellungsantragsteller nach der Zahlung nicht in der Lage ist, den Rücknahmeauftrag zu bezahlen, können die Dokumente und Waren bearbeitet werden;
④Der Warenmangel kann aus dem Guthaben des Antragstellers für die Zertifikatsausstellung geltend gemacht werden;
4. Beratende Bank
Bezieht sich auf die Beauftragung durch die ausstellende Bank.Die Bank, die das Akkreditiv an den Exporteur überträgt, bescheinigt lediglich die Echtheit des Akkreditivs und übernimmt keine weiteren Verpflichtungen.Es handelt sich um die Bank, bei der der Export erfolgt;
Pflicht: Nachweis der Echtheit des Akkreditivs
Rechte: Die weiterleitende Bank ist nur für die Überweisung verantwortlich
5. Verhandlungsbank
Bezieht sich auf eine Bank, die bereit ist, den vom Begünstigten übergebenen Dokumentenwechsel zu kaufen und auf der Grundlage der Zahlungsgarantie der das Akkreditiv ausstellenden Bank und des Antrags des Begünstigten den vom Begünstigten gemäß den Bestimmungen vorgelegten Dokumentenwechsel vor- oder herabzusetzen Bestimmungen des Akkreditivs und stellt das Akkreditiv der Bank zur Verfügung, bei der die vorgeschriebene zahlende Bank Forderungen stellt (auch bekannt als kaufende Bank, Rechnungsbank und Diskontbank; normalerweise die avisierende Bank; es gibt begrenzte Verhandlungen und freie Verhandlungen)
Pflichten:
①Dokumente sorgfältig prüfen
② Dokumentarentwurf im Voraus oder mit Rabatt
③ Akkreditiv bestätigen
Rechte:
①Verhandelbar oder nicht verhandelbar
②(Fracht-)Dokumente können nach Verhandlung bearbeitet werden
③Nach der Verhandlung geht die ausstellende Bank in Konkurs oder verweigert die Zahlung unter dem Vorwand, die Vorauszahlung vom Begünstigten zurückzufordern
6. Zahlende Bank
Bezieht sich auf die Bank, die für die Zahlung im Akkreditiv bestimmt ist.In den meisten Fällen ist die zahlende Bank die ausstellende Bank;
Die Bank, die dem Begünstigten die akkreditivkonformen Dokumente auszahlt (unter Berücksichtigung der ausstellenden Bank oder einer anderen von ihr beauftragten Bank)
Rechte:
①Das Recht zu zahlen oder nicht zu zahlen
②Nach der Zahlung besteht kein Rückgriffsrecht gegenüber dem Begünstigten oder Inhaber der Rechnung;
7. Eine bestätigende Bank
Eine von der ausstellenden Bank damit beauftragte Bank, das Akkreditiv im eigenen Namen zu garantieren;
Pflichten:
①Fügen Sie „garantierte Zahlung“ hinzu
②Unwiderrufliche feste Verpflichtung
③Selbst verantwortlich für das Akkreditiv und die Zahlung gegen den Gutschein
④Nach der Zahlung können Sie Ihren Anspruch nur noch bei der ausstellenden Bank geltend machen
⑤Wenn die ausstellende Bank die Zahlung verweigert oder in Konkurs geht, hat sie gegenüber dem Begünstigten keinen Anspruch auf Regress gegenüber der verhandelnden Bank
8.Akzeptanz
Bezeichnet die Bank, die den vom Begünstigten eingereichten Wechsel entgegennimmt und zugleich zahlende Bank ist
9. Rückerstattung
Bezieht sich auf die Bank (auch Clearingbank genannt), die von der ausstellenden Bank im Akkreditiv damit beauftragt wird, im Namen der ausstellenden Bank Vorschüsse an die verhandelnde Bank oder die zahlende Bank zurückzuzahlen.
Rechte:
①Bezahlen Sie nur, ohne die Dokumente zu prüfen
②Einfach ohne Rückerstattung bezahlen
③Die ausstellende Bank erstattet, wenn keine Rückerstattung erfolgt
Zeitpunkt der Veröffentlichung: 07.10.2023